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Kontaktsperregesetz
Nach dem Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz vom 30. 9. 1977 (BGBl I 1877) m. spät. Änd. können die Justizbehörden der Länder die Verbindungen von Gefangenen untereinander und mit der Außenwelt einschl. des schriftlichen und mündlichen Verkehrs mit dem Verteidiger unterbrechen, wenn bestimmte oberste Landes- oder Bundesbehörden feststellen, daß eine gegenwärtige Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person besteht, daß bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß diese Gefahr von einer terroristischen Vereinigung ausgeht und daß zur Abwehr der Gefahr die Unterbrechung der Verbindung mit den Gefangenen geboten ist.
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