Rechtsfolgen der Straftat, die keinen speziellen Strafcharakter haben. Abgrenzung zur Nebenstrafe flüssig. Als Nebenfolgen gilt der Verlust der Amtsfähigkeit, Wählbarkeit und des Stimmrechts (§ 45 StGB) und die Bekanntgabe der Verurteilung (§§ 165, 200 StGB).