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Haager Abkommen
über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster oder Modelle vom 6. 11. 1926 mit Änderungen von London (1934) und Haag (1960, BGBl 1962 II 775), Ergänzungsvereinbarungen und Nebenabkommen, multinationaler völkerrechtlicher Vertrag, Unterabkommen der PVÜ, der die internationale Hinterlegung von Geschmacksmustern ermöglicht. Eine nationale Anmeldung ist nicht Voraussetzung, die Hinterlegung erfolgt entweder unmittelbar beim internationalen Büro (WIPO) oder durch Vermittlung der nationalen Behörden der Verbandsstaaten, in Deutschland also durch Vermittlung des Deutschen Patentamtes (DPA) (Art. 4). Die internationale Hinterlegung hat in den benannten Vertragsstaaten die Wirkung einer ordnungsgemäßen nationalen Hinterlegung (Art. 7), Musterschutzfähigkeit, Dauer, Bestand und Rechtsschutz der Hinterlegung bestimmen sich nach nationalem Recht (Art. 10). Für die internationale Hinterlegung können Prioritätsrechte nach der PVÜ in Anspruch genommen werden (Art. 9, Art. 4 PVÜ). Einsicht in Musterregister und Akten: Akteneinsicht VII, Gebühren: Art. 15, Anlage zur AO.
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