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Beugemittel

Verwaltungsakt, Zwangsmittel zur Durchsetzung von Verfügungen. Ein Verwaltungsakt, der auf die Herausgabe einer Sache oder auf die Vornahme einer Handlung oder auf die Duldung oder Unterlasssung gerichtet ist, kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist. Beugemittel sind Ersatzvornahme, Zwangsgeld, unmittelbare Zwangs- und - teilweise - Erzwingungshaft (vgl. §§ 6, 9 VerwVollstrG des Bundes).

 

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