spezieller Tatbestand des Betruges. Tathandlung: Vermögensschädigung mit Bereicherungsabsicht durch Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf; auch unberechtigtes Abheben von Geld an einem ec-Geldautomaten mittels fremder ec-Scheckkarte und Eingabe der fremden Identifikationszahl. - Strafe: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; Versuch ist strafbar (§ 263 a StGB).