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Gewinnrücklagen

von Kapitalgesellschaften zu bildende Rücklagen. Als Gewinnrücklagen dürfen gem. § 272 III HGB nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Jahresüberschuß gebildet worden sind. Dazu gehören gesetzliche Rücklagen, auf Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Rücklagen, Rücklagen für eigene Anteile (§ 272 IV) und die sog. anderen Gewinnrücklagen. - Nicht zu den Gewinnrücklagen gehören die Sonderposten mit Rücklagenanteil. Gem. § 31 DM-Bilanzgesetz müssen Unternehmen (ausgenommen Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe) vorläufige Gewinnrücklagen bilden, wenn sie von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht haben, nicht entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände (ggf. einschließlich eines Geschäfts- oder Firmenwertes), Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes und Investitionshilfen Zuschüsse zu aktivieren. Die Kennzeichnung als vorläufig entfällt mit der Tilgung der aktivierten Beträge.

 

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