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gesetzliche Rücklage

gem. § 150 AktG bei der AG und der KGaA zu bildende Gewinnrücklage. - 1. Zuzuführen sind der g. R. 5 v. H. des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses, bis die g. R. und die Kapitalrücklagen nach § 272 II Nr. 1-3 HGB zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten höheren Teil des Grundkapitals erreichen. - 2. Verwendet werden kann die g. R. unter bestimmten Voraussetzungen zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages, eines Verlustvortrags sowie zur Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.

 

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