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genehmigtes Kapital

1. Begriff: Betrag, bis zu dem der Vorstand einer AG das Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen erhöhen kann, höchstens jedoch die Hälfte des zur Zeit der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals. - Bei ausländischen Gesellschaften oft als autorisiertes Kapital bezeichnet. - 2. Die Ermächtigung zur Kapitalerhöhung erhält der Vorstand a) durch die Satzung (für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Gesellschaft); b) durch Satzungsänderung (für höchstens fünf Jahre nach Eintragung der Satzungsänderung im Handelsregister). Die Satzung kann auch vorsehen, daß die neuen Aktien an Arbeitnehmer der AG ausgegeben werden (Belegschaftsaktien). - 3. Zur Kapitalbeschaffung durch g. K. ist ein Beschluß der Hauptversamnmlung mit mindestens 3/4-Mehrheit des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals erforderlich. - Vgl. auch Kapitalerhöhung II.

 

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