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genehmigte Bilanz

der vom Vorstand aufgestellte, von dem bestellten Abschlußprüfer bestätigte Jahresabschluß einer AG, der mit Genehmigung des Aufsichtsrats festgestellt und damit bindend ist (§ 172 AktG). Feststellung durch die Hauptversammlung erfolgt dann, wenn sich Vorstand und Aufsichtsrat dafür entscheiden oder der Aufsichtsrat den Jahresabschluß nicht billigt (§ 173 AktG). Die g. B. wird der Hauptversammlung vorgelegt, die über Gewinnverwendung beschließt.

 

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