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Zusammenlegung von Aktien

Maßnahme bei der Kapitalherabsetzung zum Zwecke der Sanierung einer Aktiengesellschaft. Nur dann zulässig, wenn bei einer Herabsetzung des Nennwerts (Abstempelung) der Aktien der gesetzliche Mindestbetrag von 5 DM unterschritten würde (§ 222 AktG). - Vgl. auch Sanierung IV 1 a).

 

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