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Zusammenrechnung des Vermögens

durch § 119 BewG vorgeschriebene Art der Ermittlung des Gesamtvermögens für das Vermögen von Ehegatten sowie von Eltern und Kindern unter 18 Jahren bzw. über 18 Jahren, sofern die Voraussetzungen des § 14 II VStG vorliegen (Haushaltsbesteuerung III 3). Bei fortgesetzter Gütergemeinschaft wird das Gesamtgut dem Vermögen des überlebenden Ehegatten zugerechnet (§ 120 BewG).

 

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