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ausländische Betriebsstätte

im Ausland errichtete Betriebsstätte. Abgrenzung der a. B. für Zwecke der Besteuerung nach den gleichen Merkmalen wie inländische B. (Betriebsstätte). Die a. B. einer Personengesellschaft wird den Gesellschaftern (Mitunternehmern) anteilig als eigene zugerechnet. Dies gilt auch bei einer Personengesellschaft ausländischen Rechts, wenn die ausländische Personengesellschaft in ihrem im ausländischen Handelsrecht verankerten rechtlichen Aufbau und ihrer wirtschaftlichen Funktion einer deutschen Personengesellschaft entspricht. Die Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) enthalten i. d. R. Definitionen für a. B., die den Begriff gegenüber der Definition in § 12 AO einengen. - Die a. B. hat im Außensteuerrecht eine zweifache Bedeutung: (1) als Steueranknüpfungspunkt für die beschränkte Steuerpflicht im Ausland; (2) als Anknüpfungspunkt für deutsche Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder für Steuervergünstigungen im Zusammenhang mit Auslandsinvestitionen.

 

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