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Auslandinvestment-Gesetz
Gesetz über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen vom 28. 7. 1969, zuletzt geändert im März 1990. - 1. Ziel: Schutz der inländischen Anleger und Herstellung einheitlicher Wettbewerbsbedingungen. - 2. Besondere Vertriebsvorschriften: Ausländische, nicht an einer deutschen Börse notierte Investmentgesellschaften müssen der Bankaufsichtsbehörde einen inländischen Repräsentanten benennen, die Werte ihrer Fonds bei einer Depotbank verwahren lassen, inländische Zahlstellen benennen und ihre Vertragsbedingungen nach bestimmten Normen gestalten. Für EU-Investmentanteile gelten gesonderte Vertriebsvorschriften.
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