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Außensteuerrecht (AStR)

I. Begriff: Als AStR bezeichnet man die Summe der nationalen Rechtsnormen eines Staates, die die Abgrenzung der Steuergewalt im Verhältnis zum Ausland zum Inhalt haben. - 1. Im Hinblick auf ihre Wirkung zwei Kategorien von Normen des innerstaatlichen Steuerrechts: a) Normen, die Steueransprüche gegenüber Steuerinländern bzgl. der im Ausland realisierten Sachverhalte oder gegenüber Steuerausländern bzgl. der im Inland realisierten Sachverhalte begründen (belastende Normen); b) Normen, die in erster Linie zwecks Vermeidung bzw. Milderung der Doppelbesteuerung oder aus sonstigen Gründen die aus der internationalen Wirtschaftstätigkeit resultierenden Steueransprüche selbst oder deren Wirkungen abbauen bzw. mildern (entlastende Normen). - 2. Im Hinblick auf ihre Entstehung ebenfalls zwei Kategorien von Normen des innerstaatlichen Steuerrechts: a) Normen, die bereits ihrer Quelle nach innerstaatliches Recht sind; b) Normen, die ihrer Quelle nach zum Völkerrecht gehören, aber durch Transformation unmittelbar anzuwendendes innerstaatliches Recht werden. Vorrangstellung dieser Normen, indem sie als Spezialregelungen i. d. R. dem sonstigen nationalen Recht vorgehen. In erster Linie gehören dazu die Doppelbesteuerungsabkommen sowie sonstige bilaterale oder multilaterale Abkommen steuerlichen Inhalts (z. B. Amts- und Rechtshilfeabkommen).
II. Abgrenzung zum internationalen Steuerrecht: Unabhängig davon, ob die Normen des AStR der Quelle nach zum Völkerrecht gehören oder nicht, sind sie ihrem Gegenstand nach stets internationales Steuerrecht. Auf dieser Tatsache beruht auch der Begriff des internationalen Steuerrechts i. w. S., der im Gegensatz zum internationalen Steuerrecht i. e. S. nicht nur Normen des Völkerrechts erfaßt, sondern auch rein nationales Recht, das aber der Abgrenzung der Steuergewalt zum Ausland hin dient.
III. Gesetzliche Grundlagen: Das deutsche AStR ist nicht in einem einheitlichen Gesetzeswerk, sondern in zahlreichen Einzelgesetzen enthalten; insbes. (1) die Vorschriften über die unbeschränkte Steuerpflicht und die beschränkte Steuerpflicht im EStG, KStG, VStG, ErbStG; (2) die Vorschriften über die Anrechnung, Pauschalierung oder Freistellung ausländischer Einkünfte bzw. ausländischen Vermögens im EStG, KStG, VStG, ErbStG, BewG, GewStG; (3) die Vorschriften über die Begrenzung der Steuerpflicht auf inländische Verkehrs- und Verbrauchsvorgänge in den verschiedenen Verkehrsteuergesetzen, insbes. im UStG und in den Verbrauchsteuergesetzen; (4) dem Außensteuergesetz (AStG); (5) den von der Bundesrep. D. mit anderen Staaten abgeschlossenen bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen (Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) V); (6) den von der Bundesrep. D. abgeschlossenen bilateralen Abkommen über Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiet der Steuern.
IV. Ziele: 1. Steuern vom Einkommen und Vermögen: a) Steuerpflicht: (1) für Steuerinländer (natürliche oder juristische Personen mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland) nach dem Universalitätsprinzip (bzw. Totalitätsprinzip): Die aus dem weltweiten Einkommen bzw. Vermögen resultierende Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen ist bei der inländischen Besteuerung zu berücksichtigen; (2) für Steuerausländer (natürliche oder juristische Personen, die nicht die Voraussetzungen eines Steuerinländers erfüllen) nach dem Territorialitätsprinzip: Erfassung der im Inland erwirtschafteten oder im Inland belegenen Steuergüter (Besteuerungssubstanz inländischen Ursprungs) durch die inländische Besteuerung; vgl. auch V. - Da diese Grundkonzeption der Besteuerung in den meisten Staaten zugrunde liegt, wird der Steuerpflichtige bei internationaler Betätigung sowohl in seinem Wohnsitzstaat als auch in dem Staat der wirtschaftlichen Betätigung hinsichtlich derselben Einkünfte und desselben Vermögens einer mehrfachen Besteuerung unterworfen (Doppelbesteuerung). Durch eine nicht übereinstimmende Abgrenzung der Anknüpfungskriterien für die unbeschränkte und die beschränkte Steuerpflicht kommen ferner Fälle vor, in denen ein Steuerpflichtiger in zwei Staaten unbeschränkt oder in zwei Staaten beschränkt steuerpflichtig ist. Um die nachteiligen Folgen der Doppelbesteuerung auf die internationale Wirtschaftstätigkeit zu reduzieren, ist die Vermeidung oder Milderung der Doppelbesteuerung eines der wichtigsten Ziele des deutschen AStR. Zur Realisierung vgl. Doppelbesteuerung VII. - b) Vermeidung steuersparender Gestaltungsmöglichkeiten, die durch den unkoordinierten Aufbau und unterschiedliche Belastungswirkungen der einzelnen Steuersysteme entstehen: Soweit derartige Gestaltungsvorteile, insbes. unter dem Aspekt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, gesamtwirtschaftlich unerwünscht sind, ist es Ziel des AStR, diese durch kompensierende innerstaatliche Normen in ihrer Wirkung abzuschwächen oder aufzuheben. Verwirklichung v. a. durch das Außensteuergesetz. - c) Da die Vermeidung der Doppelbesteuerung häufig noch nicht ausreicht, die der internationalen Wirtschaftstätigkeit entgegenstehenden Hemmnisse zu beseitigen und/oder gesamtwirtschaftlich erwünschte Investitionsströme zu induzieren, stellen der Abbau der verbleibenden Hemmnisse sowie die Förderung bestimmter Auslandsinvestitionen eine weitere Zielsetzung des deutschen AStR dar. - 2. Verkehr- und Verbrauchsteuern: Begrenzung des Steueranspruchs entsprechend dem Territorialitätsprinzip (vgl. internationales Steuerrecht IV 2). Da die territoriale Begrenzung der Steueransprüche bei diesen Steuerarten internationale Praxis ist, kommen Doppelbesteuerungskonflikte so gut wie nicht vor. Das Grundproblem dieser Steuerarten besteht vielmehr in der Behandlung der grenzüberschreitenden Vorgänge, insbes. beim Warenverkehr. Dabei besteht die Zielsetzung sowohl des deutschen AStR wie der meisten ausländischen Rechtsordnungen darin, eine Verbrauchsteuerbelastung nach dem Niveau des Bestimmungslandes herzustellen. Im Rahmen der Realisierung des Europäischen Binnenmarktes soll allerdings bei der Umsatzsteuer auf das Ursprungslandprinzip (internationales Steuerrecht) übergegangen werden.
V. Prinzipien: 1. Steuern vom Einkommen und Vermögen: a) Die Unterscheidung in Steuerinländer und Steuerausländer regelt sich nach dem Wohnsitzstaatprinzip, in einigen Staaten (z. B. USA) zusätzlich nach dem Staatsangehörigkeitsprinzip. - b) Steuerinländer unterliegen entsprechend dem Universalitätsprinzip der unbeschränkten Steuerpflicht. (1) Existiert mit dem ausländischen Staat, aus dem Einkommen bezogen wird bzw. in dem Vermögen belegen ist, kein Doppelbesteuerungsabkommen, so erfolgt die Vermeidung bzw. Milderung der Doppelbesteuerung i. d. R. nach dem Anrechnungsprinzip mit seinen Unterformen Pauschalierungsprinzip und Abzugsprinzip. Ausnahmsweise kommt im Bereich der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer für bestimmte Schachtelbeteiligungen das Freistellungsprinzip zur Anwendung. Zu den Prinzipien vgl. im einzelnen Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung II. (2) Ist mit dem ausländischen Staat, aus dem Einkommen bezogen wird bzw. in dem Vermögen belegen ist, ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, so wird die Doppelbesteuerung für nicht schachtelbegünstigte Dividenden, Zins- und Lizenzeinkünfte, Einkünfte und Vermögen aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen und für private Pensionen i. d. R. durch Anrechnung vermieden. Dagegen werden unbewegliches Vermögen, Betriebsstättenvermögen, Schachtelbeteiligungen und Vermögen einer festen Einrichtung zur Ausübung einer selbständigen Arbeit sowie die daran erzielten Einkünfte regelmäßig unter Progressionsvorbehalt von der Besteuerung freigestellt. - c) Steuerausländer unterliegen nach dem Territorialitätsprinzip der beschränkten Steuerpflicht. (1) Existiert mit dem Wohnsitzstaat des Steuerausländers kein Doppelbesteuerungsabkommen, so erfolgt in der Bundesrep. D. keine Begrenzung der beschränkten Steuerpflicht. (2) Besteht mit dem Wohnsitzstaat des Steuerausländers dagegen ein Doppelbesteuerungsabkommen, so wird das Besteuerungsrecht i. d. R. für folgende Steuergüter aufgegeben: nicht schachtelbegünstigte Dividenden, Zinsen und Lizenzeinkünfte sowie Einkünfte und Vermögen aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen. - 2. Verkehr- und Verbrauchsteuern: Das Besteuerungsrecht regelt sich nach dem Bestimmungslandprinzip, so daß Doppelbesteuerungskonflikte i. d. R. nicht auftreten.

 

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