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Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
I. Begriff: Technische Art und Weise, in der der Wohnsitzstaat versucht, die Doppelbesteuerung mit Hilfe der Instrumente zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu verhindern.
II. Methoden: 1. Freistellungsmethoden (exemption systems): a) Volle Freistellung: Das Besteuerungsrecht liegt ausschl. beim Quellenstaat. Im Wohnsitzstaat bleiben die ausländischen Einkünfte bzw. Vermögensteile bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage und des Steuersatzes außer Betracht. - b) Freistellung mit Progressionsvorbehalt (vgl. auch dort): Die ausländischen Einkünfte bzw. Vermögensteile bleiben im Wohnsitzstaat nur bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage außer Ansatz, werden aber bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt. - 2. Anrechnungsmethoden (tax credit systems): Die ausländischen Einkünfte bzw. Vermögensteile werden bei der Ermittlung der inländischen Steuerbemessungsgrundlage und des Steuersatzes berücksichtigt. Auf die inländische Steuer werden allerdings die im Ausland gezahlten Steuern angerechnet. a) Direkte Anrechnung: Angerechnet werden die von demselben juristischen Steuersubjekt im Ausland gezahlten Steuern: (1) Volle Anrechnung: in voller Höhe, also auch über die inländische Steuer hinaus, so daß es theoretisch zu einer Erstattung ausländischer Steuer durch den inländischen Fiskus kommen kann. (2) Begrenzte Anrechnung: Wie (1), der Wohnsitzstaat rechnet jedoch nicht in unbegrenzter Höhe an, sondern begrenzt die Anrechnung auf den Steuerbetrag, der im Inland auf die ausländischen Einkünfte bzw. Vermögensteile entfällt. Die Begrenzung kann für alle ausländischen Einkünfte bzw. Vermögensteile gemeinsam gelten (over-all-limitation) oder pro Land, aus dem ausländische Einkünfte bezogen werden, erfolgen (per-country-limitation). (3) Fiktive Anrechnung: Wie (1), jedoch wird im Wohnsitzstaat nicht die tatsächlich im Ausland entrichtete Steuer angerechnet, sondern eine fiktive Steuer. Diese Methode wird vorzugsweise zur Erhöhung des Anrechnungspotentials bei niedrig besteuernden Quellenstaaten, insbes. Entwicklungsländern, angewandt. - b) Indirekte Anrechnung: Angerechnet werden die von dem wirtschaftlich identischen Steuersubjekt im Ausland entrichteten Steuern (z. B. die von der ausländischen Tochtergesellschaft im Ausland entrichtete Körperschaftsteuer). Die Ausgestaltung der indirekten Anrechnung kann in der gleichen Weise erfolgen wie die Ausgestaltung der direkten Anrechnung (vgl. a) (1) - (3)). - 3. Pauschalierungsmethode: Die ausländischen Einkünfte bzw. Vermögensteile werden im Quellenstaat und Wohnsitzstaat voll besteuert. Der Wohnsitzstaat wendet auf die ausländischen Einkünfte bzw. Vermögensteile jedoch nicht den normalen Steuersatz an, sondern einen i. d. R. niedrigeren Pauschalsteuersatz. - 4. Abzugsmethode: Die ausländischen Einkünfte bzw. Vermögensteile werden im Wohnsitzstaat und Quellenstaat voll besteuert. Der Wohnsitzstaat erlaubt lediglich den Abzug der im Ausland gezahlten Steuern von der inländischen Bemessungsgrundlage.
III. Verwendete Methoden im Außensteuerrecht: 1. In den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) werden je nach Einkunftsart und Vermögensart die Freistellung mit Progressionsvorbehalt oder die direkte Anrechnung, mit einer Begrenzung pro Land, angewandt. Im Verhältnis zu Entwicklungsländern kommt auch die direkte fiktive Anrechnung vor. - 2. Bei den unilateralen Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden folgende Methoden je nach Steuerart und der Erfüllung sonstiger Bedingungen angewandt: a) Volle Freistellung (selten); b) direkte Anrechnung mit einer Begrenzung der Anrechnung pro Land (Regelfall); c) bei Dividendeneinkünften von Kapitalgesellschaften, die an ausländischen Tochtergesellschaften, die ihre Bruttoerträge aus aktiver Tätigkeit beziehen, wesentlich beteiligt sind: die indirekte Anrechnung und die direkte Anrechnung mit einer jeweiligen Begrenzung pro Land. Domiziliert die ausländische Tochtergesellschaft unter sonst gleichen Voraussetzungen in einem Entwicklungsland, greifen die indirekte fiktive Anrechnung und die direkte, pro Land begrenzte Anrechnung ein; d) bei Dividendeneinkünften von Kapitalgesellschaften, die an passiv tätigen EU-Tochtergesellschaften wesentlich beteiligt sind: indirekte und direkte Anrechnung mit Begrenzung pro Land; e) unter bestimmten Voraussetzungen die Pauschalierungsmethode; f) soweit die anderen Methoden unter a) bis e) nicht anwendbar sind: die Abzugsmethode.
IV. Effizienz: 1. Volle Vermeidung der Doppelbesteuerung nur durch folgende Methoden: a) volle Freistellung; b) Freistellung mit Progressionsvorbehalt, wenn sich der Progressionsvorbehalt nicht auswirken kann (etwa die inländische Steuer keinen progressiven Tarif hat); c) volle Anrechnung; d) unter bestimmten Voraussetzungen in der Relation zwischen ausländischer und inländischer Steuerhöhe ist auch eine volle Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der fiktiven Anrechnung und der Pauschalierung möglich. - 2. In allen anderen Fällen wird die Doppelbesteuerung mehr oder weniger erhalten. Am ungünstigsten ist die Abzugsmethode, die von ihrer Effizienz her kaum als Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung z. V. d. D. bezeichnet werden kann.
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