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beschränkte Steuerpflicht
I. Begriff: Steuerpflicht von natürlichen Personen, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt und die auch keinen Antrag auf Behandlung als unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 III EStG gestellt haben, und von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, mit den inländischen Einkünften zur Einkommen-, Lohn- oder Körperschaftsteuer, mit dem Inlandsvermögen zur Vermögensteuer.
II. Einkommensteuer (Sondervorschriften; §§ 49 ff. EStG): 1. Katalog der beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte: § 49 EStG. - 2. Nur Betriebsausgaben und Werbungskosten im Zusammenhang mit inländischen Einkünften sind abzugsfähig. - 3. Verlustabzug ist nur anzuwenden, wenn die Verluste mit inländischen Einkünften zusammenhängen und sich aus Unterlagen ergeben, die im Inland aufbewahrt werden. - 4. Steuerbegünstigung für außerordentliche Einkünfte bezieht sich nur auf die Veräußerungsgewinne. - 5. Nicht anzuwenden sind die übrigen Vorschriften über Sonderausgaben und außerordentliche Einkünfte sowie, soweit nicht Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen werden, die Vorschriften über Pauschalbeträge für Werbungskosten und Sonderausgaben, den Freibetrag nach § 16 IV EStG, den Sparer-Freibetrag, den Altersentlastungsbetrag, den Haushaltsfreibetrag, den Kinderfreibetrag und die außergewöhnlichen Belastungen (§ 50 I EStG). - 6. Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen, und bei Zinseinkünften i. S. d. § 20 I Nr. 5 und 7 EStG ist ein Ausgleich mit Verlusten anderer Einkunftsarten nicht zulässig (§ 50 II EStG). - 7. Die Einkommensteuer bemißt sich nach § 32 a EStG und beträgt mit Ausnahme der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mindestens 25%. Sie ist i. d. R. durch Aufsichtsratsteuer, Kapitalertragsteuer, Lohnsteuer oder sonstigen Steuerabzug abgegolten (§ 50 V EStG). - 8. Soweit die Steuer durch Steuerabzug nach § 50 a EStG zu erheben ist, unterliegt ihm der volle Betrag der Einnahmen, d. h. Abzüge für Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben und Steuern sind nicht zulässig (§ 50 a IV Nr. 4 EStG).
III. Körperschaftsteuer: beschränkte Steuerpflicht St. besteht für nicht unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen mit ihren inländischen Einkünften. Die Körperschaftsteuer ist für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterlegen haben, mit dem Steuerabzug abgegolten, wenn sie nicht in einem inländischen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb angefallen sind.
IV. Vermögensteuer: Vgl. Vermögensteuer I a.
V. Erschaftsteuer: Wenn weder der Erblasser oder Schenker noch der Erwerber Inländer ist, unterliegt der Vermögensanfall, der in Inlandsvermögen (§ 121 II BewG) besteht, der b. St. (§ 2 I ErbStG).
VI. EU-Recht: Soweit Unterschiede zwischen b. St. und unbeschränkter Steuerpflicht nur auf fehlenden Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland zurückgehen, ohne daß eine sachliche Rechtfertigung für die Unterscheidung vorliegt, sind Regelungen der b. St. unanwendbar (Diskriminierungsverbote). Aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gelten für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der EU bezügl. bestimmter Sonderausgaben, außergewöhnlicher Belastungen und der Veranlagung besondere Bestimmungen (§ 10 EStG).
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