einer bestimmten (natürlichen oder juristischen) Person zustehendes, grundsätzlich unveräußerliches und nicht vererbliches dingliches Recht zur beschränkten unmittelbaren Nutzung eines Grundstücks; z. beschränkte persönliche Dienstbarkeit Eintragung eines dinglichen Wohnrechts, Eintragungen zugunsten von Energieversorgungsunternehmen, Öl-Pipelines, Wasserversorgungsbetrieben. In §§ 1090 ff. BGB geregelt. - Anders: Dauerwohnrecht, Wohnungseigentum.