1. Begriff: Zur Belebung des Wohnungsbaus auf dem Wohnungseigentumsgesetz (Wohnungseigentum) beruhende, durch Eintragung ins Grundbuch entstehende Belastung eines Grundstücks, die dazu berechtigt, eine bestimmte abgeschlossene Wohnung in dem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude unter Ausschluß des Eigentümers zu bewohnen oder sonst zu nutzen (z. B. zu vermieten) (§ 31 I WEG). - Entsprechend bei anderen Räumen Dauernutzungsrecht. - Das Dauerwohnrecht darf nicht verwechselt werden mit dem Wohnungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1093 BGB; im Gegensatz zu diesem ist es veräußerlich und vererblich. - 2. Anwendung: Mit Hilfe des Dauerwohnrecht kann u. a. dem Genossen einer Baugenossenschaft, verbunden mit seinem Geschäftsanteil, ein dingliches Recht auf eine Wohnung gesichert werden. Es kann auch zur Sicherung des Mieterdarlehens etc. dienen. - 3. Grundsteuerliche Behandlung: Begründet i. a. keine Grundsteuerpflicht.