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Aufsichtsratsteuer

Erhebungsart der Einkommensteuer für Aufsichtsratsvergütungen, die an beschränkt Steuerpflichtige gezahlt werden. Die Aufsichtsratsteuer beträgt 30 v. H. der Bruttovergütungen und wird im Wege des Steuerabzuges erhoben (§ 50 a I - III EStG).

 

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