Begriff des Betriebsverfassungrechts. Der Betriebsrat hat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht in sozialen Angelegenheiten nach § 87 I Nr. 8 BetrVG hinsichtlich der Form, Ausgestaltung und Verwaltung von S., deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist (z. B. Kantinen, Lehrlingsheime, Betriebskindergärten, Werksbüchereien, Pensions- und Unterstützungskassen). Der Betriebsrat kann die Errichtung von Sozialeinrichtung nicht erzwingen, ihre Schließung nicht verhindern. Im Rahmen der vom Arbeitgeber für die Sozialeinrichtung zur Verfügung gestellten Mittel erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht insbes. auf die Verteilung der Mittel. Die Errichtung von Sozialeinrichtung kann der Betriebsrat durch Abschluß einer freiwilligen Betriebsvereinbarung erreichen (§ 88 Nr. 2 BetrVG).