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Ausbildungsberater

nach § 45 BBiG bzw. § 41 a HandwO von den zuständigen Stellen (Kammern) zu bestellende Personen, denen die Aufgaben zukommen: (1) die an der Berufsausbildung Beteiligten zu beraten; (2) die Durchführung der Berufsausbildung zu überwachen; (3) bei der Zusammenarbeit der zuständigen Stelle mit betrieblichen und außerbetrieblichen Stellen mitzuwirken. Ausbildungsberater sind i. d. R. hauptamtlich tätig und müssen die Eignung als Ausbilder besitzen.

 

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