im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ein von der Höhe des Einkommens der Rentenempfänger abhängiger Rentenbestandteil. Schwerbeschädigte erhalten eine A., wenn sie infolge ihres Gesundheitszustandes oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine von ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können (§ 32 I BVG). Auch Witwen und Waisen erhalten Ausgleichsrente bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (§§ 41, 47 BVG). - Voraussetzungen: Ausgleichsrente wird nur gewährt, wenn sie zusammen mit dem sonstigen Einkommen des Empfängers einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigt. Mindest- und Höchstsätze je nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE). - Als sonstiges Einkommen gelten alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert; nicht berücksichtigt werden gewisse Einkünfte, insbes. solche, die aufgrund von Bedürftigkeit gewährt werden, ferner ein Teil des Einkommens aus nichtselbständiger Arbeit und aus früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnissen sowie ein Teil der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und aus selbständiger Arbeit. Die Anrechnung richtet sich nach der AnrechnungsVO; zuletzt AnrV 1995/96 v. 27 .6 .1995 (BGBl I 874).