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Rentnerkrankenversicherung

eingeführt durch VO vom 4. 11. 1941 (RGBl I 689), seit 1. 8. 1956 neu geregelt durch Gesetz vom 12. 6. 1956 (BGBl I 500), inzwischen wiederholt geändert und ergänzt. Insbes. wurde in den letzten Jahren die Zugangsberechtigung zur Rentnerkrankenversicherung wiederholt eingeschränkt. 1. Pflegeversicherung für Personen, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen und diese beantragt haben. Voraussetzung ist weiter das Zurücklegen einer bestimmten Vorversicherungszeit. Der Versicherte oder der bei einer Hinterbliebenenrente der verstorbene Versicherte oder der Rentenberechtigte selbst müssen seit der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraumes der gesetzlichen Krankenversicherung als Mitglied angehört haben oder aber familienversichert gewesen sein. Berechtigte Rentner oder Rentenantragsteller, die aufgrund des Fremdrentengesetzes einen Anspruch haben, erfüllen die Voraussetzungszeit, wenn sie den Wohnsitz in den letzten 10 Jahren vor der Rentenantragstellung in das Inland verlegt haben (§ 5 I Nr. 11 und 12 SGB V). Für Bezieher von Hinterbliebenenrenten gilt die Vorversicherungszeit als erfüllt, wenn der Verstorbene bereits der Rentnerkrankenversicherung angehört hat. Nach § 309 V SGB V stehen Zeiten der Versicherung bis zum 31. 12. 1990 in der Sozialversicherung oder in der Freiwilligen Krankenversicherung der DDR einer Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse gleich, so daß auch dieser Personenkreis die Vorversicherungszeit erfüllen kann. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht ist möglich, ohne daß der Nachweis einer anderweitigen gleichwertigen Krankenversicherung erbracht werden muß. Die Befreiung muß spätestens innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht beantragt werden. Die Erteilung der Befreiung ist unwiderruflich und für die gesamte Dauer des Rentenbezugs bindend. - 2. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Rentenantragstellung und endet mit dem Tod oder mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenanspruch wegfällt, oder mit Ablauf des Tages, an dem der Ablehnungsbescheid über die Rente verbindlich geworden ist. - 3. Seit 1. 1. 1983 haben die Rentner Beiträge zur Rentnerkrankenversicherung aus der Rente und aus der Rente vergleichbaren Einkommen (z. B. Betriebsrente, Zusatzversorgungsrente, Beamtenpensionen) sowie aus Arbeitseinkommen selbst zu zahlen. Die Beiträge aus der gesetzlichen Rente haben Rentner und Rentenversicherungsträger jeweils zur Hälfte zu zahlen. Seit 1989 wird, da die Krankenkassen unterschiedlich hohe Beitragssätze haben, für die Beitragsbemessung ein durchschnittlicher allgemeiner Beitragssatz der Krankenkassen zugrundegelegt. Dieser beträgt ab 1. 7. 1995 in den alten Bundesländern 13,2%, in den neuen Bundesländern 12,8% und wird jährlich der allgemeinen Entwicklung angepaßt. Für die übrigen Einkünfte neben der Rente gilt der halbe allgemeine Beitragssatz der zuständigen Krankenkasse. Beiträge sind höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu entrichten. In der Rangfolge werden nacheinander die Rente, die Versorgungsbezüge und das Arbeitseinkommen berücksichtigt (§ 238 SGB V) - 4. Zuständig für die Rentnerkrankenversicherung ist grundsätzlich die Krankenkasse, bei der zuletzt die Mitgliedschaft bestand. Seit 1. 1. 1996 haben auch die Rentner bzw. Rentenantragsteller ein weitgehendes Wahlrecht (§ 173 SGB V). Das Wahlrecht ist spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht auszuüben, ansonsten wird die Mitgliedschaft bei der Krankenkasse ergründet bzw. weitergeführt, bei der zuletzt eine Versicherung bestand (§ 175 III SGB V). An die Wahl der Krankenkasse ist der Versicherungspflichtige mindestens zwölf Monate gebunden. Kündigung ist nur möglich zum Ende des Kalenderjahres mit dreimonatiger Frist (§ 175 IV SGB V). - 5. Leistungen: In der Rentnerkrankenversicherung werden den Versicherten sowie deren anspruchsberechtigten Familienangehörigen die gleichen Leistungen außer Krankengeld gewährt, wie den übrigen Mitgliedern der jeweiligen Krankenkasse. - 6. Befreiung von der Rentnerkrankenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn eine private Krankenversicherung besteht (§ 173 a RVO).

 

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