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Fremdrentengesetz (FRG)

Gesetz vom 25. 2. 1960 (BGBl I 93) m. spät. Änd. Regelung der Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Entschädigung von Arbeitsunfall oder Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung außerhalb des Bundesgebietes für die Vertriebenen und Flüchtlinge. - 1. Personenkreis: Das FRG findet Anwendung auf anerkannte Vertriebene i. S. des Bundesvertriebenengesetzes (BVG), im Bundesgebiet lebende Deutsche i. S. des Art. 116 I GG und frühere Deutsche i. S. des Art. 116 II GG, wenn sie infolge des Krieges den zuständigen Versicherungsträger nicht mehr in Anspruch nehmen können; auch auf heimatlose Ausländer und Hinterbliebene des berechtigten Personenkreises bzgl. der Gewährung von Hinterbliebenenleistungen. - 2. Inhalt: In der gesetzlichen Rentenversicherung werden zurückgelegte Beitragszeiten bei einem nichtdeutschen oder nach dem 3. 6. 1945 bei einem außerhalb des Bundesgebietes befindlichen deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Beschäftigungszeiten stehen i. d. R. Beitragszeiten gleich (§ 16 FRG); nicht aber Beschäftigungszeiten in der DDR. Für die Anrechnung genügt die Glaubhaftmachung der Tatsachen. Bei Glaubhaftmachung werden nur 5/6 der Versicherungszeit angerechnet, bei vollem Nachweis 6/6. Die Anrechnung der Höhe erfolgt nach Tabellenwerten (Anlagen zu § 22 FRG) entsprechend den durchschnittlichen Arbeitsentgelten vergleichbarer (bundes-)deutscher Versicherter. Ersatz- und Ausfallzeiten werden ebenfalls angerechnet.

 

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