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fremdsprachige Firma

in der Bundesrep. D. nicht verbotene, jedoch nur begrenzt zulässige Bezeichnung der Firma. Unzulässig, wenn Öffentlichkeit durch die Firmenbezeichnung nicht über den Namen des Unternehmers unterrichtet wird. Es müssen eine allgemein bekannte Sprache und allgemein verständliche Worte verwandt werden. Doppelsprachige Firmen und fremde Schriftzeichen sind nicht erlaubt. - Die gesetzlich vorgeschriebenen Firmenzusätze müssen deutsch sein. Anders nur bei Zweigniederlassungen ausländischer Firmen.

 

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