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Mindestrente
1. Bezeichnung in der Umgangssprache für die (Sozialversicherungs-) Rente nach Mindesteinkommen. Besonders niedrige Bruttoarbeitsverdienste werden bei der Rentenberechnung so angehoben, daß sich aus den Pflichtbeiträgen bis 31. 12. 1972 eine persönliche Rentenbemessungsgrundlage von 75% ergibt, aber nur dann, wenn mindestens 25 Versicherungsjahre aus Pflichtbeiträgen, Ersatzzeiten oder einer Zurechnungszeit zurückgelegt sind (Art. 2 § 55 a ArVNG), Art. 2 § 54 a AnVNG). - Durch die ab 1. 1. 1990 in den alten Bundesländern in Kraft getretene Neuregelung in Art. 82 Rentenreformgesetz 1992 (in den neuen Bundesländern in Kraft seit 1. 1. 1992) werden Rentenbezugszeiten nach dem 31. 12. 1991 um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten erhöht, wenn (1) die Versichertenrente nach den vor dem 1. 1. 1992 maßgebenden Vorschriften berechnet worden ist; (2) Pflichtbeiträge nach dem 31. 12. 1972 mit einem Wert von unter 6,25 im Monatsdurchschnitt (das entspricht dem Wert von 75% des monatlichen Durchschnittseinkommens aller Versicherten) enthält und (3) mindestens 35 Jahre umfaßt. Die im einzelnen komplizierte Ermittlung des Zuschlags ist in Art. 82 II-IV RRG 1992 geregelt. - Eine Mindestrente i. e. S., d. h. mit einem bestimmten Mindestzahlbetrag, kennt das geltende Recht nicht. - 2. Vgl. auch Grundrente II.
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