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Pensionsverpflichtung

Verpflichtung (i. d. R.) eines Unternehmers oder eines Unternehmens aus der Zusage einer bestimmten Alters-(Invaliden-) und/oder Hinterbliebenenversorgung (vgl. im einzelnen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, betriebliche Altersversorgung). - 1. Rechtsgrundlagen: In Betracht kommen Vertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Besoldungsordnung, betriebliche Übung oder der Grundsatz der Gleichbehandlung. Begünstigt werden können nicht nur die Arbeitnehmer des Unternehmens (im arbeitsrechtlichen Sinne), sondern alle, die in einem Mitarbeiterverhältnis zu Unternehmer oder Unternehmen stehen und bei denen die Versorgung als Leistungsentgelt gewährt wird. - Die Pensionsanwartschaft setzt regelmäßig eine längere Tätigkeit im Betrieb voraus. - 2. Leistungen: Gegenstand der Pensionsverpflichtung können sein: (1) laufende, gleichbleibende oder steigende Leistungen in Geld oder Sachwerten; (2) eine einmalige Kapitalabfindung. - 3. Vorbehalte: Der Arbeitgeber kann sich aufgrund gewisser Formulierungen (z. B. "Freiwillig und ohne Rechtsanspruch", "Leistungen sind unverbindlich" etc.) auch gegenüber einem noch aktiven Arbeitnehmer den Widerruf der gegebenen Versorgungszusage vorbehalten. Einschränkung vgl. Betriebsrentengesetz (BetrAVG) II 1. - 4. Steuerrecht: Es dürfen nur für bestimmte Pensionsverpflichtung Rückstellungen gebildet werden. Passivierungsfähig sind nur Lasten aus solchen P., die auf einer rechtsverbindlichen, vorbehaltslosen oder mit einem steuerunschädlichen Vorbehalt versehenen Versorgungszusage beruhen. Vgl. im einzelnen Pensionsrückstellungen III.

 

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