1. Entscheidung der Gesamtheit der Gesellschafter. Die zu fassenden Gesellschafterbeschluß ergeben sich aus Gesetz (vgl. z. B. §§ 113, 116, 131, 139 HGB) und aus Gesellschaftsvertrag. - Mitwirkende Personen je nach Einzelfall, z. B. alle Gesellschafter (z. B. § 131 Nr. 2 HGB) oder nur die geschäftsführenden Gesellschafter (z. B. § 116 II HGB). Ein Gesellschafter kann im Einzelfall von der Beschlußfassung ausgeschlossen sein, z. B. wenn sich der Gesellschafterbeschluß gegen ihn oder seine Interessen richtet. - Verfahren: Ob der Gesellschafterbeschluß einstimmig oder mit Stimmenmehrheit zu fassen ist, ist entweder dem Gesetz (vgl. § 119 I HGB) oder den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zu entnehmen. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich nach der Kopfzahl, doch sind abweichende Vereinbarungen erlaubt; es genügt i. d. R. Einzelabgabe der Stimmen, auch schriftlich. - 2. Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) vgl. dort im einzelnen V 2.