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Dauerschuld
I. Begriff: 1. Als Dauerschuld gilt eine Schuld (echte Verbindlichkeit), die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs oder eines Teilbetriebs oder eines Anteils am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenhängt oder sonstwie der nicht nur vorübergehenden Verstärkung (i. d. R. länger als ein Jahr) des Betriebskapitals dient (§ 8 Nr. 1 GewStG); also geliehenes Kapital, das für längere Zeit dem Betrieb dient. Für die Beurteilung des Sachverhaltes kommt es nicht allein auf die Abmachungen der Parteien, sondern auf die tatsächlichen Geschäftsverhältnisse an. - Beispiele: a) Schulden mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, insbes. Darlehen, Bankkredite; b) Hypothekenschulden, ausgenommen Sicherungshypotheken; c) Teilschuldverschreibungen (Anleihen, Obligationen); d) Wechselkredite u. U., wenn aufgrund vorheriger Vereinbarung immer wieder Prolongationen erfolgen; e) jahrelang stehenbleibende, an sich kurzfristige Schuld (z. B. von Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft nicht abgehobene Gewinnanteile); f) eine kurzfristige Schuld, wenn der Schuldner sie trotz Drängens des Gläubigers nicht zurückzahlt; auch Steuerschulden, die ein Jahr nach der ersten Zahlungsaufforderung noch nicht gezahlt sind; g) ferner: Anleihen, Bankschulden, (Bankkredite), Geschäftsguthaben der Genossen, Umstellungsgrundschulden, Warenschulden. - 2. Kontokorrentschulden sind i. a. keine D., sondern laufende Schulden (laufende Verbindlichkeiten); jedoch Dauerschuld insoweit, als ein bestimmter Mindestkredit dem Unternehmen dauernd gewidmet ist (Mindestbetrag, der während des gesamten Wirtschaftsjahres bestanden hat); die an insgesamt sieben Tagen bestehenden niedrigsten - auch positiven - Kontostände sind außer acht zu lassen (Abschn. 47 VIII GewStR). - Beispiel: Die acht niedrigsten Kontostände lauten: (1) + 20.000; (2) - 10.000; (3) - 30.000; (4) - 35.000; (5) - 40.000; (6) - 50.000; (7) - 60.000; (8) - 70.000. Als Mindestkredit und damit als Dauerschuld ist der Betrag von 70 000 DM anzusetzen. - 3. Entgelte für D.: Entgelte für Schulden, die wirtschaftlich mit Gründung, Erwerb, Erweiterung oder Verbesserung eines Betriebs zusammenhängen und nicht nur vorübergehend zur Verstärkung des Betriebskapitals dienen.
II. Gewerbesteuerliche Behandlung: 1. In den steuerpflichtigen Gewerbeertrag ist die Hälfte der im Veranlagungszeitraum gezahlten Entgelte für Dauerschuld einzubeziehen (§ 8 Nr. 1 GewStG). - 2. In das steuerpflichtige Gewerbekapital sind neben dem Einheitswert des gewerblichen Betriebs u. a. 50% der Dauerschuld einzubeziehen (§ 12 II Nr. 1 GewStG), soweit sie 50.000 DM übersteigen.
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