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Dividende

1. Begriff: Der auf die einzelne Aktie entfallende Anteil vom Bilanzgewinn, in DM pro Mindestnennwert oder in Prozenten des Nennwertes ausgedrückt. Die Satzung kann eine andere Form der Gewinnverteilung vorschreiben, insbes. Dividendenvorrechte für Vorzugsaktien vorsehen. Die Dividende wird bei der AG aufgrund des Jahresabschlusses i. d. R. vom Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagen und von der Hauptversammlung beschlossen (anders: Effektivzins). - Vgl. auch Gewinnverwendung und Abschlagsdividende. - Bei der GmbH wird die Dividende meist wie bei der AG verteilt. - Durchschnittsdividende der börsennotierten Aktien in der Bundesrep. Dividende betrug 1990 31,97 DM/100 DM-Stück bzw. eine Rendite von 3,78% (einschl. Steuergutschrift gem. KStG). - 2. Die Zahlung der Dividende erfolgt gegen Aushändigung des Dividendenscheines oder seltener gegen Vorlage der Aktie. - 3. Verjährung: Vier Jahre, beginnend mit dem Schluß des Fälligkeitsjahres: längere Fristen zulässig. - 4. Steuerliche Behandlung: Vgl. Gewinnausschüttung.

 

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