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Tarifautonomie
Tarifmacht.
I. Arbeitsrecht: Recht der Koalitionen, unabhängig von staatlicher Einflußnahme, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu regeln. - 1. Grundsätzliches: Die Tarifautonomie ist in ihrem Kernbereich durch die Koalitionsfreiheit (Art. 9 III GG) verfassungsrechtlich mitgeschützt. Gesetzlich konkretisiert ist die Tarifautonomie im Tarifvertragsgesetz (TVG). Die Auffassungen über die Legitimation der Tarifvertragsparteien zur Rechtsetzung durch Tarifvertrag sind geteilt: Teilweise wird vertreten, die Autonomie sei vom Staat delegiert; nach anderer Ansicht handelt es sich um eine originäre Rechtsetzungsbefugnis. Die Rechtsetzungsbefugnis wird auch unmittelbar aus Art. 9 III GG abgeleitet. - 2. Grenzen der T.: a) Die Tarifmacht der Tarifvertragsparteien ist auf Verbandsangehörige beschränkt; keine Rechtsetzung gegenüber Außenseitern (§ 4 I TVG). b) Unzulässig sind Differenzierungsklauseln. c) Die Regelungszuständigkeit ist auf die "Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen" beschränkt. Die Tarifvertragsparteien können z. B. nicht die zwingenden Bestimmungen über die Unternehmensverfassung (AktG, GmbHG, MitbestG) ändern. d) Die Individualsphäre der Arbeitnehmer ist der tarifvertraglichen Rechtsetzung entzogen, z. B. sind Vorschriften über die Lohnverwendung unzulässig. e) Unzulässig ist weiter ein Eingriff in bereits entstandene Lohnansprüche (Verstoß gegen Art. 14 GG). f) Nach überwiegender Auffassung sind die Tarifparteien an das Gemeinwohl gebunden; z. B. können Tarifabschlüsse, die die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts in grober Weise mißachten, nichtig sein (§ 138 BGB).
II. Verkehrsrecht: Berechtigung eines Verkehrsträgers, über die Ausgestaltung der eigenen Tarife selbst zu bestimmen. Während im öffentlichen Personenverkehr die Tarifautonomie durch die Aufsichtsbehörden begrenzt wird, liegt sie im Güterverkehr nach der Tarifreform bei den Verkehrsunternehmen.
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