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Tarifausschuß

gem. § 5 TVG vorgesehener Ausschuß, der bei der Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen mitbestimmt. Gem. VO zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes i. d. F. vom 16. 1. 1989 (BGBl I 76) bestellt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung je drei Vertreter der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer als Mitglieder auf deren Vorschlag. Die Leitung des Tarifausschuß obliegt einem Beauftragten des Bundesministers. Die Verhandlungen sind öffentlich; Beratungen geheim. Beschlüsse werden bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Mehrheit gefaßt.

 

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