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Koalition

I. Organisation: Erweiterung einer Kerngruppe um eine oder mehrere Satellitengruppen. Sämtliche Mitglieder der Kern- und Satellitengruppe sind unmittelbar an der Bildung der Unternehmungsziele beteiligt (z. B. Teilnahme des Aufsichtsrats an Beratungen des Vorstands).
II. Arbeitsrecht: 1. Begriff: Vereinigungen von Arbeitnehmern oder -gebern zur Wahrung ihrer Interessen bei der Gestaltung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen. Es braucht sich nicht um Zusammenschlüsse von Angehörigen eines Berufs zu handeln (Berufsverbände, Berufsverbandsprinzip). In der Bundesrep. D. grenzen sich die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbände (Berufsverbände) ganz überwiegend nach Industriezweigen (Industrieverbandsprinzip, Industriegewerkschaften) ab. - 2. Bedeutung: Koalition genießen einen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (Art. 9 III GG), Koalitionsfreiheit. Nur Koalitionen sind tariffähig (§ 2 I TVG), zusätzlich der einzelne Arbeitgeber (Tariffähigkeit). Grundsätzlich können nur Koalition einen rechtmäßigen Arbeitskampf führen ("Streikmonopol der Gewerkschaften", Streik). Sie dürfen ihre Mitglieder vor den Arbeitsgerichten vertreten (Arbeitsgerichtsbarkeit). - 3. Geschichte: Zunächst bildeten sich im 19. Jh. die Gewerkschaften, um der Übermacht der Arbeitgeberseite entgegenzuwirken. Darauf antworteten die Arbeitgeber mit der Gründung eigener Verbände. Vgl. näher Gewerkschaft. - 4. Voraussetzungen aufgrund der Entstehungsgeschichte: (1) freiwillige Zusammenschlüsse (Ausnahmsweise ist den Innungen Tariffähigkeit verliehen worden, § 54 III Nr. 1 HandwO); (2) einen Zusammenschluß für eine gewisse Dauer (Bestandsgarantie), nicht für einen einmaligen Zweck (ad-hoc-K.), um etwa das Verbot des wilden Streiks (Streik II 2 a)) zu umgehen; (3) eine Vereinigung, deren Zweck die Wahrung und Förderung von Arbeits- und/oder Wirtschaftsbedingungen auf der Grundlage des geltenden Tarifrechts (Tarifautonomie, Tarifvertrag) ist; (4) eine gegnerfreie Vereinigung, d. h. ein Verband, der Arbeitgeber und -nehmer umfaßt, ist keine K.; (5) eine von der Gegenseite unabhängige Vereinigung, was nur bei überbetrieblicher Organisation gewährleistet ist (Ausnahme: Gewerkschaften der Eisenbahner und Postbediensteten sind wegen ihrer Größe K.). - Nicht erforderlich: Rechtsfähigkeit. Die Gewerkschaften sind meist als nicht rechtsfähige Vereine organisiert. - 5. Aufnahmeanspruch: Wegen überragender Machtstellung erkennt die Rechtsprechung grundsätzlich einen solchen Anspruch an. - 6. Bestehende K.: Vgl. Gewerkschaften, Berufsverbände.
III.Spieltheorie: Vgl. Spieltheorie 2 d).

 

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