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Solidaritätszuschlag

I. Finanzwissenschaft: 1. Begriff: Steuer, die als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer nach Art. 106, 1, Nr. 6 GG als Bundessteuer erhoben werden darf. Bemessungsgrundlage ist die Einkommen- und Körperschaftsteuerschuld. - 2. Begründung: Einkommen- und Körperschaftsteuer bedürfen als Gemeinschaftsteuern der Zustimmung des Bundesrates. Der Bund besitzt seit der Finanzreform von 1969 ein Zuschlagsrecht zu diesen Steuern, das er selbständig wahrnehmen kann. Dies ist bisher zweimal erfolgt, von 1968 bis (auslaufend) in die 80er Jahre und seit 1991. Entgegen der Bezeichnung, die auf eine Zweckbindung zugunsten der neuen Länder hindeuten könnte, gehört das Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag (7,5 v. H. der o. a. Steuerschuld) zu den allgemeinen Deckungsmitteln.
II. Einkommensteuer: Ergänzungsabgabe in Höhe von 7,5% der geschuldeten Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Der Solidaritätszuschlag ist als Personensteuer weder bei der Ermittlung der Einkünfte (Einkünfteermittlung) noch als Sonderausgabe oder außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

 

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