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Beteiligung an ausländischen Gesellschaften

1. Gesetzliche Grundlage: § 8 KStG. - 2. Zielsetzung: Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 12/4487, S. 24, 38) soll mit dieser Steuerbefreiungsvorschrift die "Europatauglichkeit" des Körperschaftsteuersystems verbessert werden. § 8 b KStG dient der Beseitigung steuerlicher Hemmnisse, die bisher der Gründung sog. "joint ventures" in der Form inländischer Holdinggesellschaften entgegenstanden. - 3. Inhalt: a) Verlängerung des internationalen (grenzüberschreitenden) Schachtelprivilegs in den inländischen Konzernbereich (§ 8 b I KStG): Gewinnausschüttungen, die eine in das Anrechnungsverfahren einbezogene Körperschaft aus dem EK 01 geleistet hat, werden von der Körperschaftsteuer befreit. Solange die Bezüge im Bereich der Kapitalgesellschaften bleiben, werden sie jeweils steuerfrei ins EK 01 eingestellt und von dort wiederum steuerfrei weitergeleitet. Steuerpflicht ergibt sich grundsätzlich erst bei Weiterleitung an unbeschränkt steuerpflichtige Personen. Sie erhalten keine Steuergutschrift und müssen die Dividenden als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuern. - b) Freistellung der Gewinne aus der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften (§ 8 b II und III KStG): Gewinne, die beim Anteilseigner aus der Veräußerung von Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft entstehen, bleiben unter der Voraussetzung des § 8 b KStG bei der Ermittlung seines Einkommens außer Ansatz. Allerdings ist der Veräußerungsgewinn steuerpflichtig bei vorangegangener Teilwertabschreibung, die nicht Ansatz eines höheren Teilwertes in Folgejahren oder durch Anwendung des § 8 b IV KStG wieder ausgeglichen wurde. Auch bei vorangegangenen Einbringungsvorgängen ist, sofern die Veräußerung innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Einbringung stattfindet, die Steuerbefreiung ausgeschlossen (§ 8 b III KStG). - c) Gewährung des internationalen Schachtelprivilegs für Auslandsbezüge inländischer Betriebstätten beschränkt steuerpflichtiger Körperschaften (§ 8 b IV KStG): Bei der Einkommensermittlung des der inländischen gewerblichen Betriebstätte zuzurechnenden Einkommens werden Gewinnanteile aus einer wesentlichen Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen von der inländischen Steuer freigestellt. Dabei wird die Steuerfreistellung in dem Umfang gewährt, wie dies nach eine DBW i. V. m. § 8 b 5 KStG (Mindestbeteiligung 10%) der Fall wäre, wenn die Gewinnanteile an eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ausgeschüttet worden wären. - d) Auch die Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften sind begünstigt (§ 8 b IV 2 KStG).

 

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