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Zwangsvergleich
I. Begriff: Im Konkursverfahren der vom Konkursgericht bestätigte Vertrag des Gemeinschuldners mit den nicht bevorrechtigten Konkursgläubigern über eine bestimmte anstelle der Konkursverteilungen tretende Befriedigung (Erlaß, Stundungsvergleich (Vergleich II 3) oder Liquidationsvergleich) (§§ 173-201 KO). Die bevorrechtigten Gläubiger sind vorher voll zu befriedigen oder sicherzustellen (§ 191 KO). - Zweck: Der Zwangsvergleich kann den Gläubigern den Vorteil einer schnelleren und besseren Befriedigung durch Zuschuß aus massefreien Mitteln bieten; andererseits kann sich der Gemeinschuldner seine Existenz erhalten und eine Verschleuderung der Masse verhindern.
II. Inhalt: Der Vergleichsvorschlag des Gemeinschuldners (im Konkurs der OHG, KG oder KGaA aller persönlich haftenden Gesellschafter) muß angeben, in welcher Weise die Befriedigung der Gläubiger erfolgen soll, sowie ob und wie diese sichergestellt werden (§ 174 KO). Dabei sind allen Gläubigern gleiche Rechte zu gewähren; ungleiche Behandlung nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zurückgesetzten Gläubiger (§ 181 KO). Der Vorschlag kann nach Abhaltung des allgemeinen Prüfungstermins bis zur Vornahme der Schlußverteilung gemacht werden (§ 173 KO). Eine Mindestquote wird nicht verlangt, jedoch kann bei einer solchen unter 20% die Bestätigung versagt werden, wenn das Ergebnis durch unredliches Verhalten des Gemeinschuldners, insbes. Verzögerung der Verfahrenseröffnung, herbeigeführt worden ist (§ 187 KO).
III. Verfahren: 1. Das Konkursgericht muß den Vorschlag von Amts wegen (§§ 186, 187 KO) oder auf Antrag eines nicht bevorrechtigten Konkursgläubigers (§ 188 KO) verwerfen: a) wenn die für das Verfahren und den Abschluß des Vergleichs gegebenen Vorschriften nicht beachtet sind und das Fehlende nicht ergänzt werden kann, b) wenn ein Fall der Unzulässigkeit eines Zwangsvergleich nachträglich eingetreten ist, c) wenn der Vergleich den Gläubigern nicht mindestens 20% ihrer Forderungen gewährt und das Ergebnis auf ein unredliches Verhalten des Gemeinschuldners zurückzuführen ist, d) wenn der Vergleich durch Begünstigung eines Gläubigers oder sonst in unlauterer Weise zustandegebracht ist, e) wenn der Vergleich dem gemeinsamen Interesse der nichtbevorrechtigten Konkursgläubiger widerspricht. - 2. Vergleichstermin: a) Innerhalb eines Monats nach Erklärung des Gläubigerausschusses über die Annehmbarkeit des Vorschlages ist Termin zur Abstimmung anzuberaumen und öffentlich bekanntzumachen. Gemeinschuldner, Konkursverwalter und teilnehmende Gläubiger sind unter Mitteilung des Vergleichsvorschlages und der Stellungnahme des Gläubigerausschusses zu laden (§ 179 KO). b) Tagesordnung: Auf Antrag des Gemeinschuldners kann der Termin mit dem allgemeinen Prüfungstermin verbunden werden, dieser wiederum mit der ersten Gläubigerversammlung (§ 180 KO), bei wahrscheinlicher Annahme des Vergleichs kann auch die Abnahme der Schlußrechnung des Konkursverwalters auf die Tagesordnung gesetzt werden. c) Abstimmung: Stimmberechtigt sind alle nichtbevorrechtigten (§§ 95, 96 KO) im Termin anwesenden oder vertretenen Konkursgläubiger, nicht aber schriftliche Erklärungen (§ 182 KO). Erforderlich ist absolute Stimmenmehrheit; die Gesamtsumme der Forderungen aller zustimmenden Gläubiger muß mindestens 75% der Gesamtsumme aller stimmberechtigten Forderungen betragen (§ 182 KO). Wird nur eine der Mehrheiten erreicht, kann der Gemeinschuldner eine einmalige Vertagung des Termins verlangen. - 3. Bestätigung: Zur Wirksamkeit bedarf der Zwangsvergleich der gerichtlichen Bestätigung. Nach Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses beschließt das Gericht die Aufhebung des Verfahrens (§ 190 KO).
IV. Wirkung: Nur für und gegen die nichtbevorrechtigten Konkursgläubiger, auch die, die gegen die Annahme gestimmt oder sich der Abstimmung enthalten haben. Die Gläubiger können in voller Höhe Befriedigung aus den ihnen etwa haftenden Pfändern und von Bürgern und Mitschuldnern suchen (§ 193 KO). - Im Konkurs einer Personengesellschaft begrenzt der Zwangsvergleich den Umfang der persönlichen Haftung der Gesellschafter (§ 211 KO). - Die Konkursgläubiger können aus dem rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleich nach Aufhebung des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner vollstrecken.
V. Durch die ab 1. 1. 1999 geltende Insolvenzordnung wird der Zwangsvergleich in gewisser Weise durch den Insolvenzplan ersetzt.
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