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Schlußrechnung

im Konkursverfahren Form der Rechenschaftslegung des Konkursverwalters bei Beendigung seines Amtes gegenüber der Gläubigerversammlung (nicht dem Konkursgericht, § 86 KO, ab 1. 1. 1999: § 66 InsO). - Inhalt: Tätigkeitsbericht, Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben; die Schlußrechnung muß an Inventur und Bilanz anschließen, die bei Konkurseröffnung vorgelegt wurden. - Termin: Schlußrechnung ist spätestens drei Tage vor dem Schlußtermin auf der Geschäftsstelle des Konkursgerichts zur Einsichtnahme der Beteiligten niederzulegen (falls ein Gläubigerausschuß besteht, mit dessen Bemerkungen). - Über Einwendungen, die nur im Schlußtermin erhoben werden können, entscheidet notfalls das Gericht. Werden Einwendungen nicht erhoben, gilt die Schlußrechnung als anerkannt; der Verwalter ist insoweit entlastet und seiner Verantwortlichkeit (§ 82 KO) enthoben.

 

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