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Schlußnote
Schlußschein. 1. Begriff: Von dem Handelsmakler zu unterzeichnende und beiden Parteien unverzüglich nach Abschluß des Geschäftes zuzustellende Privaturkunde (§ 94 I HGB). - 2. Die Schlußnote enthält die Namen bzw. Firmen der Parteien, den Gegenstand und die Bedingungen des Geschäfts, bei Verkäufen von Waren und Wertpapieren v. a. Gattung, Menge, Preis und Lieferzeit. - 3. Die Schlußnote dient lediglich Beweiszwecken, auf die Wirksamkeit des Geschäftes hat sie direkt keinen Einfluß. - 4. Wird die Schlußnote vorbehaltlos angenommen, so ist darin Genehmigung des Geschäftes mit dem Inhalt der Schlußnote zu sehen; Schweigen gilt als Annahme, wenn den Parteien eine Schlußnote gleichen Inhaltes zugegangen ist und das Geschäft nicht bereits vorher unzweideutig von einer Partei abgelehnt war. - 5. Bei Geschäften, die nicht sofort erfüllt werden sollen, muß die Schlußnote von den Parteien unterschrieben an den Handelsmakler zurückgesandt werden, der sie dem Vertragsgegner des Unterzeichners übermittelt (§ 94 II HGB). - 6. Verweigert eine Partei Annahme oder Unterschrift der Sch., hat der Handelsmakler der anderen Partei unverzüglich Anzeige zu machen (§ 94 III HGB). Verweigerung der Annahme oder Unterzeichnung berühren die Wirksamkeit des Geschäftes nicht. - 7. Im Börsenverkehr ist die Schlußnote auch unter Vorbehalt der Benennung der anderen Partei häufig (Aufgabegeschäft). - 8. Die Vorschriften über Schlußnote gelten nicht für Krämermakler (§ 104 HGB). - Vgl. auch Schlußbrief.
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