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Krämermakler

Vermittler von Warengeschäften (nicht andere) im Kleinverkehr. Auf den Krämermakler finden alle Vorschriften, die für den Handelsmakler zutreffen, Anwendung, mit Ausnahme der über Schlußnoten und Tagebücher. Ist der Krämermakler Vollkaufmann, so muß er Geschäftsbücher führen, aber keine Tagebücher, sofern das nicht vertraglich vereinbart ist (§ 104 HGB).

 

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