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Gläubigerausschuß
im Konkursverfahren (ab 1. 1. 1999: Insolvenzverfahren) grundsätzlich fakultatives Gläubigerorgan mit der Aufgabe, den Konkursverwalter zu unterstützen und zu überwachen (zwingend nur im Genossenschaftskonkurs). - 1. Bestellung: Vorläufiger Gläubigerausschuß kann vom Konkursgericht vor der ersten Gläubigerversammlung aus den Reihen der Gläubiger bestellt werden (§ 87 I KO, ab 1. 1. 1999: § 67 Abs. 1 InsO). Im übrigen entscheidet über Bestellung und Wahl der Mitglieder die Gläubigerversammlung (§ 87 II KO, ab 1. 1. 1999: § 68 InsO). Sie wählt Gläubiger oder andere Personen (mit einfacher Mehrheit). Die Mitglieder des Gläubigerausschuß sind für die Erfüllung ihrer Pflichten allen Beteiligten verantwortlich (§ 89 KO, ab 1. 1. 1999: § 71 InsO). - 2. Aufgaben des G.: Ein Mitglied muß mindestens einmal monatlich die Kasse des Konkursverwalters prüfen (§ 88 KO, abgemildert durch § 69 InsO). Quittungen oder Anweisungen des Verwalters an die Hinterlegungsstellen für Geld, Wertpapiere oder Kostbarkeiten bedürfen mangels anderweitigen Beschlusses der Gläubigerversammlung der Mitzeichnung eines Mitgliedes (§ 137 KO, ab 1. 1. 1999: §§ 149 Abs. 2 InsO). Genehmigung bei zahlreichen Geschäften des Konkursverwalters (§§ 133, 134 KO, ab 1. 1. 1999: §§ 160, 161 InsO). Der Konkursverwalter ist dem Gläubigerausschuß auskunftspflichtig. Keine Anweisung oder Überwachung durch das Konkursgericht. - 3. Beschlußfassung: Zur Beschlußfähigkeit ist Teilnahme der Mehrzahl der Mitglieder erforderlich. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 90 KO, ab 1. 1. 1999: § 72 InsO). - 4. Vergütung sowie angemessene Auslagen, die aus der Masse zu bezahlen sind, werden vom Konkursgericht nach Anhörung der Gläubigerversammlung festgesetzt; VO vom 25. 5. 1960 (BGBl I 329) m. spät. Änd.
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