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Gläubigerbegünstigung

strafbare Handlung des Schuldners im Fall der Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung, wenn er in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger in Begünstigungsabsicht inkongruente Befriedigung oder Sicherung gewährt und wenn die Gläubigerbegünstigung absichtlich oder wissentlich tatsächlich herbeigeführt worden ist (§ 283 c StGB). - Strafe: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. - Nicht strafbar ist die Befriedigung des Gläubigers in der Form und zu der Zeit, in und zu der er sie beanspruchen kann.

 

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