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Gläubigerbeirat

im Vergleichsverfahren (gilt nur bis 31. 12. 1998: Art. 2 Nr. 1 Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung) bei besonderem Umfang des Unternehmens des Schuldners vorgesehenes, fakultatives Gläubigerorgan. - 1. Bestellung: Die Mitglieder sind zumeist Vergleichsgläubiger, müssen es aber nicht sein. Sie werden vom Vergleichsgericht bestellt. - Das Vorverfahren kennt nur den vorläufigen Verwalter, keinen Gläubigerbeirat - 2. Aufgaben: Unterstützung und Überwachung des Vergleichsverwalters (§§ 44, 45 VerglO). Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Mitglieder des Gläubigerbeirat die Bücher und Geschäftspapiere des Schuldners und die Unterlagen des Vergleichsverwalters einsehen und Aufklärung verlangen. Sie müssen ggf. dem Gericht Tatsachen anzeigen, die dessen Einschreiten erfordern. - 3. Beschluß des Gläubigerbeirat ist gültig, wenn er bei Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt ist. - 4. Mitglieder, die auch juristische Personen sein können, haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen und auf eine angemessene Vergütung für Zeitversäumnis; VO über die Vergütung des Konkursverwalters etc. vom 25. 5. 1960 (BGBl I 329) m. spät. Änd.

 

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