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Schlußtermin

im Konkursverfahren Bezeichnung für die Gläubigerversammlung vor Aufhebung des Verfahrens (§ 162 KO, ab 1. 1. 1999: § 197 InsO). Die Abhaltung des Sch., der vom Konkursgericht bestimmt wird, ist öffentlich bekanntzumachen. - Zuvor müssen die Schlußrechnung des Konkursverwalters und ein Schlußverzeichnis (Aufstellung über beabsichtigte Durchführung der Schlußverteilung) auf der Geschäftstelle des Konkursgerichts zur Einsichtnahme niedergelegt werden. - Im Termin müssen etwaige Einwendungen gegen das Schlußverzeichnis vorgebracht werden. Es wird über die Verwendung nicht verwertbaren Vermögens sowie die Festsetzung der Vergütung für Konkursverwalter und Gläubigerausschuß verhandelt. Möglich ist auch die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen, jedoch sind diese von der Schlußverteilung ausgeschlossen. - Nach der Abhaltung des Schlußtermin beschließt das Gericht die Aufhebung des Konkursverfahrens.

 

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