|
|
Insolvenzplan
wird durch die zum 1. 1. 1999 in Kraft tretende Insolvenzordnung, die die bisherige Konkursordnung ablöst, neu eingeführt und tritt an die Stelle von Vergleich und Zwangsvergleich (§§ 217-269 InsO). Der Insolvenzplan stellt eine der wichtigsten Neuerungen der Insolvenzrechtsreform dar und soll den Beteiligten einen rechtlichen Rahmen zur einvernehmlichen Bewältigung der aufgetretenen Probleme abweichend von der Insolvenzordnung bieten. Die Praktikabilität und wirtschaftliche Relevanz der sehr differenzierten gesetzlichen Regelungen bleibt abzuwarten. Der Insolvenzplan kann von dem Insolvenzverwalter oder dem Schuldner vorgelegt werden (§ 218 InsO) und muß die bisher getroffenen Maßnahmen darstellen (§ 220 InsO) und darlegen, wie die bisherige Rechtsstellung der Beteiligten geregelt werden soll (§ 221 InsO). Die Gläubiger sind je nach Art ihrer Forderungen in Gruppen einzuteilen und innerhalb der Gruppe gleich zu behandeln (§ 222-226 InsO). Der I., der vom Insolvenzgericht unter bestimmten Umständen zurückgewiesen werden kann (§ 232 InsO), bedarf der Zustimmung von Schuldner (§ 247 InsO) und Gläubiger, wobei erforderlich ist, daß in jeder Gruppe die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger dem Insolvenzplan zustimmt und zusätzlich die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger beträgt (§ 244 InsO). Der Insolvenzplan erwächst nach Bestätigung durch das Insolvenzgericht in Rechtskraft (§§ 248, 254 InsO), so daß die in dem Insolvenzplan getroffenen Vereinbarungen für alle Beteiligten verbindlich sind. Stundungen oder Erlaß von Forderungen werden jedoch hinfällig, wenn der Schuldner mit der Erfüllung des Planes erheblich in Rückstand gerät (§ 255 InsO). Die Überwachung der Erfüllung des Insolvenzplan durch den Insolvenzverwalter kann in dem Insolvenzplan selbst vorgesehen werden.
<< vorheriger Begriff |
|
nächster Begriff>> |
|
|
|
Diese Seite bookmarken :
|
|