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Anschlußkonkurs

Konkursverfahren, das sich an ein gescheitertes Vergleichsverfahren anschließt, sofern ausreichende Masse vorhanden ist. - 1. Abwicklung des Anschlußkonkurs nach der Konkursordnung mit einigen Besonderheiten (§§ 102-107 VerglO), wonach verschiedene Rechtswirkungen des vorangegangenen Vergleichsverfahrens bestehen bleiben. - 2. Eröffnungsgründe: (1) Ablehnung der Eröffnung des Vergleichsverfahrens (§ 19 VerglO); (2) Versagung der Bestätigung des Vergleichs (§ 80 VerglO); (3) Einstellung des Vergleichsverfahrens, z. B. bei Rücknahme des Vergleichsantrages nach Eröffnung, Verweigerung der Leistung des Auskunftseides (§§ 100, 101 VerglO), eidesstattliche Versicherung; (4) Nichterfüllung des Vergleichs, wenn die Rückstände nicht geringfügig sind (§ 96 V, VII VerglO). - 3. Die Vergleichsgläubiger müssen ihre Forderungen im Konkurs neu anmelden. Die Regelungen zum Anschlußkonkurs entfallen mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung zum 1. 1. 1999 ersatzlos.

 

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