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Vollstreckungsschutz

1. Begriff: Schutz des Schuldners gegen unbillig hartes Vorgehen eines die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers mit dem Ziel, dem schutzwürdigen Schuldner i. a. durch zeitweilige Aussetzung der Vollstreckung die Erhaltung seiner Existenz zu sichern. Im weiteren Sinne gehören dazu auch die Bestimmungen über die Unpfändbarkeit gewisser Gegenstände, insbes. auch bei der Lohnpfändung, und die Vorschriften über die richterliche Vertragshilfe. - Die die Gewährung oder Versagung des Vollstreckungsschutz betreffenden Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts sind regelmäßig mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. - 2. Generalklausel (§ 765 a ZPO): Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag des Schuldners eine Vollstreckungsmaßnahme ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen. - 3. Die Verwertung gepfändeter beweglicher Sachen kann auf Antrag des Schuldners (i. a. binnen zwei Wochen nach der Pfändung anzubringen) unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig ausgesetzt werden, wenn dies nach der Persönlichkeit und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld angemessen erscheint und nicht überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. Die Verwertung darf unter derartigen Anordnungen nicht länger als ein Jahr nach der Pfändung hinausgeschoben werden. Dieser Vollstreckungsschutz kann bei Wechselsachen nicht gewährt werden. Die Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts aufgrund des § 813 a ZPO sind ausnahmsweise unanfechtbar. - 4. Die Zwangsversteigerung von Grundstücken ist auf Antrag des Schuldners einstweilen auf die Dauer von höchstens sechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht besteht, daß durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird und die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht. Einstellung kommt nicht in Betracht, wenn sie dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist. Die Einstellung darf höchstens zweimal erfolgen. Der betreibende Gläubiger muß binnen sechs Monaten nach Ablauf der Einstellung Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens stellen, sonst von Amts wegen Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens (§§ 30 a -32 ZVG). - 5. Sondervorschriften gelten für die Zwangsvollstreckung zur Herausgabe von Wohnräumen: Vgl. Räumungsfrist (§§ 721, 794 a ZPO). - 6. Vor Eröffnung des Vergleichsverfahrens kann das Vergleichsgericht auf Antrag des vorläufigen Verwalters unter gewissen Voraussetzungen anordnen, daß eine Zwangsvollstreckung, die gegen den Schuldner bei Eingang des Eröffnungsantrages anhängig ist oder später anhängig wurde, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag, längstens jedoch auf die Dauer von sechs Wochen, einstweilen eingestellt wird (§ 13 VerglO).

 

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