Begriff des Zivilprozeßrechts. Auf Antrag des Mieters mögliche Frist, zu gewähren durch das Gericht im Falle einer bei Verurteilung oder beim Vergleich übernommenen Verpflichtung zur Räumung von Wohnraum. Die Räumungsfrist darf nicht mehr als ein Jahr betragen (§§ 721, 794 a ZPO). Davon zu unterscheiden ist die Einstellung der Zwangsvolllstreckung nach § 765 a ZPO.