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Unpfändbarkeit
I. Begriff: Unpfändbarkeit bedeutet, daß bestimmte Gegenstände des Schuldners zur Vermeidung der Kahlpfändung dem Zugriff der Gläubiger entzogen sind.
II. Unpfändbare Sachen: 1. Dazu gehören v. a.: a) die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, soweit der Schuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf, z. B. Kleider, Hausrat; b) Nahrungs- und Feuerungsvorräte für die nächsten vier Wochen oder der zur Beschaffung solcher Vorräte erforderliche Geldbetrag; c) bei Personen, die aus körperlicher oder geistiger Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit notwendigen Sachen, z. B. Handwerkszeug, Schreibmaschine, Bibliothek, Dienstkleidung; d) in Gebrauch genommene Geschäftsbücher, Trauringe etc.; e) Hausvieh, das zur Ernährung des Schuldners erforderlich ist; nicht aber bestimmte, geringwertige, nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Haustiere (§ 811 Nr. 3, § 811 c ZPO). - 2. Der Schuldner kann bei der Pfändung auf die Geltendmachung der Unpfändbarkeit verzichten; ein früherer Verzicht ist nichtig. - 3. Gültigkeit der U.: Die Unpfändbarkeit gilt nur für die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung, nicht wenn der Titel auf Herausgabe lautet. Gerichtsvollzieher muß Unpfändbarkeit von Amts wegen beachten; bei Verstößen Erinnerung (§ 766 ZPO). - 4. Der Unpfändbarkeit wertvollerer Sachen kann der Gläubiger mittels Austauschpfändung entgegentreten.
III. Beschränkungen bei Pfändung von Forderungen: 1. Bei der Lohnpfändung sind bestimmte Beträge unpfändbar; einen ähnlichen Schutz genießen andere für persönlich geleistete Dienste oder Arbeiten zu zahlende Vergütungen (Einzelheiten vgl. Lohnpfändung). - 2. Forderungen aus dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse sind unpfändbar, soweit die Einkünfte zur Aufrechterhaltung einer geordneten Wirtschaftsführung unentbehrlich sind (§ 851 a ZPO). - 3. Miet- und Pachtzinsen werden insoweit geschützt, als die Einkünfte für den Schuldner zur laufenden Unterhaltung des Grundstücks, zur Vornahme notwendiger Instandsetzungsarbeiten unentbehrlich sind, und als sie zur Befriedigung von Ansprüchen dienen, die bei einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück dem Anspruch des Gläubigers nach § 10 ZVG vorgehen würden (z. B. regelmäßig Hypothekenzinsen, Tilgungsraten etc.).
IV. Gerichtsbarkeit: Entscheidung über die Unpfändbarkeit obliegt auf Erinnerung dem Vollstreckungsgericht.
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