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Kahlpfändung

Pfändung und Verwertung aller Vermögensgegenstände eines Schuldners. Zur Verhinderung der Kahlpfändung sind in § 811 ZPO gewisse Vermögensstücke für unpfändbar erklärt und dadurch der Zwangsvollstreckung entzogen (Unpfändbarkeit); auch das Arbeitseinkommen ist nur teilweise pfändbar (Lohnpfändung). - Rechtsmittel: Gegen Kahlpfändung kann der Schuldner Erinnerung einlegen; vgl. auch Vollstreckungsschutz.

 

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