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Erinnerung

1. Zwangsvollstreckung: Nicht fristgebundener Rechtsbehelf: a) gegen Vorgehen des Gerichtsvollziehers (z. B. Geltendmachung der Unpfändbarkeit); b) bei Weigerung des Gerichtsvollziehers, einen Vollstreckungsauftrag auszuführen; c) u. U. auch gegen Vollstreckungsakte des Gerichts, vor deren Erlaß Schuldner nicht gehört wurde (sonst sofortige Beschwerde), § 766 ZPO. - Die Erinnerung steht dem beschwerten Verfahrensbeteiligten, bisweilen auch Dritten zu, deren Rechte durch die Vollstreckung berührt werden. - Einlegung beim Vollstreckungsgericht, das vor der Entscheidung (durch mit sofortiger Beschwerde anfechtbaren Beschluß) die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung anordnen kann. - 2. Erinnerung i. d. R. auch zulässig, wo Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet, z. B. gegen Kostenfestsetzungsbeschluß; oder den Ansatz von Gerichtskosten (§ 104 ZPO i. V. mit § 11 RpflG; § 5 GKG). - Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluß nur binnen einer Notfrist von zwei Wochen seit Zustellung zulässig; fristgebunden ist auch die Erinnerung gegen gewisse weitere Entscheidungen des Rechtspflegers (§ 11 RpflG). - Die Erinnerung führt, soweit Rechtspfleger oder Urkundsbeamter nicht abhilft, zur Entscheidung des betreffenden Gerichts.

 

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